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Statuten

Statuten des Österreichischen Dalmatinerclubs

Die Satzungsänderung wurde bei der ordentlichen Generalversammlung des Österreichischen Dalmatiner Clubs (ÖDaC) am 6. April 2018 in Eugendorf / Salzburg einstimmig genehmigt und von der BH Mistelbach per 25. April 2018 bestätigt. Alle vorhergehenden Satzungen sind somit aufgehoben.

 

Inhalt
Präambel
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 5a Arten der Mitgliedschaft
§ 5b Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5c Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Die Generalversammlung
§ 9 Aufgaben der Generalversammlung
§ 10 Wahl des Vorstandes
§ 11 Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstandes
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
§ 14 Die Rechnungsprüfer
§ 15 Das Schiedsgericht
§ 16 Die Auflösung des Vereins

 

Präambel
Die hier verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und betreffen männliche und weibliche Bezeichnungen gleichermaßen.
Die Berechnung von Fristen sowie Gültigkeit von Anbringen richten sich nach den geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Der Begriff „schriftlich“ umfasst alle Anbringen welche in niedergeschriebener Form (Brief, E-Mail, Telefax, persönlich
abgegebene Schriftstücke etc.) dargebracht werden.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Österreichischer Dalmatiner Club“ (ÖDaC).
2. Er hat seinen Sitz in 2151 Olgersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3. Die Einrichtung „Dalmatiner in Not – Österreich“ ist integraler
Bestandteil des Vereins.
4. Der Österreichische Dalmatinerclub gehört dem Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) als Mitglied an und erkennt dessen Satzungen an.

§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der Zucht gesunder, standardgemäßer Dalmatiner, deren Haltung, Verbreitung sowie Ausbildung.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
1. Aufklärung der Hundehalter und Interessenten über Rassekennzeichen, Zucht, Aufzucht, Pflege sowie Ausbildungsmöglichkeiten ihrer Hunde.
2. Kontrolle der artgerechten Haltung, Zucht und Aufzucht der Dalmatiner.
3. Beratung vor und bei Zuchtvorgängen.
4. Heranbilden von verantwortungsvollen Züchtern.
5. Veranstaltung von Zucht- und Clubschauen.
6. Ausrichtung von Sonderschauen bei nationalen und internationalen Ausstellungen in Österreich.
7. Kontaktaufnahme mit ausländischen Dalmatinervereinigungen und Rassevertretern.
8. Leistungsveranstaltungen.
9. Vertretung des Vereins bei bei ausländischen, der FCI unterstellten Dalmatinervereinigungen
10. Vertiefung der Mensch-Tier-Beziehung, vor allem in Hinblick auf den Dalmatiner.
11. Wahrung der kynologischen Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden.
12. Erstellung und Pflege einer Zuchtordnung und Beachtung der vom Verein vorgegebenen Zuchtregelungen.
13. Erstellung und Pflege einer Ordnung für die Zuchteignungsprüfung.
14. Der Verein gibt Hilfestellung für in Österreich in Not geratene Dalmatiner. Diesbezüglich wird im Internetauftritt ein Bereich zur Verfügung gestellt, der so gestaltet wird, dass die Adressen und sonstigen Kontaktdaten von Beteiligten veröffentlicht werden. Der Verein wird nicht im Sinne eines Vermittlers tätig.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a. Vorträge und Versammlungen, Zusammenkünfte, Züchtertagungen.
b. Herausgabe von Druckwerken.
c. Vorschläge an den ÖKV für die Ernennung von Formwertrichtern für die Rasse Dalmatiner.
d. Information der Mitglieder über Erkenntnisse der Kynologie.
e. Belobigung und Anerkennung hervorragender Verdienste um die Bestrebungen des Vereins auf allen Gebieten.
f. Vergabe von Ehrenpreisen und Ehrenzeichen.
g. Öffentlichkeitsarbeit für die Bestrebungen des Vereins zur Vertiefung der Mensch-Tier-Beziehung.
3.Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag ist wertgesichert auf Basis des vom Österreichischen statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015, wobei Änderungen bis 3% unberücksichtigt bleiben. Als Ausgangspunkt wird die Index-Zahl des Monates Jänner 2018 vereinbart. Berechnungsgrundlage einer Neuanpassung der Mitgliedsbeiträge ist stets der auf Grund der letzten vorhergehenden Index-Anpassung sich ergebende Mitgliedsbeitrag. Die sich daraus ergebende Erhöhung ist immer auf volle Euro aufzurunden.
b. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
c. Unkostenabgeltungen für Zuchtabnahmen und die Eintragungen in das Österreichische Hundezuchtbuch.
d. Erträge aus kynologischen Veranstaltungen.
e. Besitzstand und Inventar.

§ 4 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins (vgl. § 1) ausschlaggebend.

§ 5a Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
Anschluss- und Ehrenmitglieder.
2. Anschlussmitglieder sind Angehörige oder Partner mit dem
selben Wohnsitz wie das zusammenführende ordentliche oder Ehrenmitglied. Anschlussmitglieder entrichten einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein zu diesen ernannt wurden.

§ 5b Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und Anschlussmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft tritt mit Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Kraft.
3. Jedes Mitglied gibt durch den Beitritt zum ÖDaC die Zustimmung ab, dass seine, im Beitrittsansuchen gemeldeten Daten mittels Datenverarbeitung erfasst und verarbeitet werden können.
Innerhalb des Vorstandes und zu Vereinszwecken dürfen diese Daten auch weitergegeben werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die EU-Datenschutz-Grundverordnung.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung.

§ 5c Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann nur mit 31. Dezember des Jahres erfolgen. Er muss der Geschäftsstelle mindestens 2 Monate davor schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist diese erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Einhaltung der Frist ist das Datum der Aufgabe der schriftlichen Mitteilung maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand erfolgen:
a. Wegen Störung des Vereinsfriedens, auch durch Veröffentlichungen.
b. Wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten.
c. Wegen unehrenhaften und unsportlichen Verhaltens.
d. Bei gewerbsmäßigem Hundehandel.
e. Bei der Zurverfügungstellung des eigenen Dalmatiners für eine von ÖKV/FCI nicht anerkannten Vereinigung für Zuchtzwecke.
f. Wegen Verstoß gegen die Vereinssatzungen.
g. Wegen ungebührlichen Benehmens gegenüber Richtern.
h. Wegen ehrloser Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins.
5. Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, ist es zunächst unter Angabe der Gründe von dieser Absicht schriftlich zu verständigen. Es kann dazu binnen Vierwochenfrist eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Der Vorstand entscheidet nach
Fristablauf und stellt dem Mitglied die Entscheidung schriftlich zu. Gegen diese Entscheidung kann das betroffene Mitglied binnen Vierwochenfrist ab Zustellung (Zeitpunkt des Versandes der Mitteilung durch den Vorstand) eine schriftliche und zu
begründende Berufung an die Generalversammlung – zu Handen des Vorstandes an die Geschäftsstelle – richten. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; d.h. das Mitglied ist ab dem Zeitpunkt der Vorstandsentscheidung über den Ausschluss bis zur allfälligen Entscheidung der nächstfolgenden Generalversammlung kein Mitglied des Clubs. Über diese Berufung entscheidet die nächstfolgende Generalversammlung endgültig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht jedem Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat,
das passive Wahlrecht nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht übertragen werden.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Die Statuten werden nach Genehmigung durch die zuständige Behörde auch im Internetauftritt des Vereins allgemein zugänglich veröffentlicht.
3. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
4. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies im Zuge einer Generalversammlung, so sind die Rechnungsprüfer mit einzubinden.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und Anschlussmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge innerhalb von 4 Wochen nach Vorschreibung, in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe, verpflichtet. Im Mitgliedsbeitrag ist der
Bezug der Fachzeitschrift „Unsere Hunde“ nicht inkludiert.
6. Ehren- und Anschlussmitglieder können die Fachzeitschrift „Unsere Hunde“ auf Wunsch und gegen Bezahlung des beschlossenen Betrages beziehen.

§ 7 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 8 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Diese findet spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet in der
geographischen Mitte Österreichs auf
a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
b. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.
2. Sowohl zur ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Eine Einladung via E-Mail ist aus Kostengründen vorzuziehen. Briefliche Einladungen werden nur an Mitglieder versandt, welche keine E-Mail-Einladungen empfangen können. Bei der ordentlichen Generalversammlung erfolgt zusätzlich eine Verlautbarung in der Zeitschrift „Unsere Hunde“ und/oder auf der Website des Vereins. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
3. Anträge zur Generalversammlung haben mindestens zwei Wochen vor dem Termin bei der Geschäftsstelle schriftlich einzulangen.
4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen, Anschluss- und Ehrenmitglieder, welche den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
7. Alle Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmungen werden per Akklamation durchgeführt. Wenn mehr als 20% der Stimmberechtigten es verlangen, wird die Wahl geheim durchgeführt.
8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.

§ 9 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, sowie Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, des Rechnungsabschlusses und des Voranschlags für das laufende Jahr.
2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
3. Wahl des Vorstandes (siehe § 10)
4. Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur GV des ÖKV aus dem Kreise des Vorstandes.
5. Entlastung des Vorstandes und Kassiers.
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
7. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
9. Beschlussfassung über freie Anträge von Mitgliedern.
10. Entscheidung über Berufung gegen vom Vorstand verfügte Ausschlüsse von Mitgliedern.
11. Beschlussfassung über alle vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Anträge.

§ 10 Wahl des Vorstandes
1. Es herrscht Listenwahlrecht.
2. Mitglieder müssen den Wahlvorschlag bis spätestens 14 Tage vor der Wahl bei der Geschäftsstelle schriftlich einbringen. Fristbegründend ist das Datum der Versendung des Wahlvorschlages.
3. Mehrfachnennungen eines Kandidaten auf verschiedenen Listen sind nicht möglich. Jeder Kandidat, welcher persönlich bei der Wahl anwesend ist, hat mündlich sein Einverständnis zur allfälligen Wahl kundzutun. Ist die Person nicht bei der Generalversammlung anwesend, so hat diese die Zustimmung schriftlich vorab an die
Geschäftsstelle zu senden.
4. Der Wahlvorschlag hat zwingend zumindest die Funktionen der organschaftlichen Vertreter (lt. §13, Abs.2) zu beinhalten.
5. Der Präsident bestellt einen Wahlleiter und 2 Stimmenzähler. Der Wahlleiter verliest die Wahlvorschläge, wobei der Vorschlag des scheidenden Vorstandes – welcher als Kollegialorgan gefasst wurde und nicht der Zwei-Wochen-Frist unterliegt –zuerst verlesen und zur Abstimmung gebracht wird. Die übrigen Wahlvorschläge werden gereiht nach dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Geschäftsstelle verlesen und zur Abstimmung gebracht. Sollte ein Wahlvorschlag mehrheitlich angenommen werden, werden die weiteren Wahlvorschläge nicht mehr zur Abstimmung gebracht. Wird nur
ein Wahlvorschlag zur Abstimmung gebracht, so hat der Wahlleiter
dies festzustellen und den Wahlvorschlag ohne Abstimmung als angenommen zu erklären.
6. Aus dem Kreis des gewählten Vorstandes werden die Delegierten und deren Stellvertreter zur Generalversammlung des ÖKV gewählt.

§ 11 Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht zumindest aus folgenden Hauptamtsträgern mit Stimmrecht, wobei das Stimmrecht pro Person nur einmal wahrgenommen werden kann:
a. Präsident
b. Vize-Präsident
c. Schriftführer
d. Kassier
e. Hauptzuchtwart
2. Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht sind:
a. Ausstellungsreferent
b. Betreuung von Dalmatiner in Not –Österreich
c. Allfällige vom Vorstand geschaffene Positionen
3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern oder auf Grund der Tatsache, dass eine Funktion vakant ist, das Recht, ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren.
4. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
5. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Zwei-
Wochen-Frist einberufen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt.
9. Beschlüsse des Vorstandes, welche für den gesamten Verein Gültigkeit haben oder von Interesse sind, sind in geeigneter Weise – vor allem auf der Website des Vereins – zu veröffentlichen. Die Beschlüsse gelten damit als ordnungsgemäß verlautbart und erhalten damit verbindliche Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Geschäftsstelle zu richten.
11. Ein Vorstandsmitglied scheidet automatisch aus dem Vorstand aus, wenn es dreimal einer Sitzung innerhalb eines Jahres unentschuldigt ferngeblieben ist.
12. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
13. Alle Funktionäre versehen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich. Materielle Vorteile dürfen ihnen aus ihrer Funktionstätigkeit nicht zukommen. Es können jedoch die aus der Wahrnehmung der Amtspflicht und Funktionen anfallenden Unkosten sowie außerordentlichen Leistungen und Arbeiten (z.B. Ausstellungen) nach Fassung eines Vorstandsbeschlusses darüber in angemessener Höhe ersetzt werden.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist Leitungsorgan iSd Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
2. Erstellung des Voranschlags sowie Abfassung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
3. Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Erstellung einer Zuchtordnung und einer Ordnung für die Zuchteignungsprüfung.

§ 13 Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins (Geschäftsstelle). Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen und innen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des
Präsidenten und des Kassiers. Diese Funktionäre sind somit die organschaftlichen Vertreter des Vereins iSd Vereinsgesetzes 2002. Rechtsgeschäfte des Vereins bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Für Vorhaben sind entsprechende Vorschläge vorzulegen. Zahlungen dürfen nur für Verbindlichkeiten geleistet werden, die vom Vorstand beschlossen wurden.
3. Veröffentlichungen auf der Website des Clubs bedürfen ausschließlich der Genehmigung des Präsidenten.
4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
5. Bei begründeter Gefahr in Verzug ist der Präsident nach Absprache mit den Vorstandsmitgliedern berechtigt, auch in Angelegenheiten, welche in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener
Verantwortung Entscheidungen zu treffen. Diese Entscheidungsfindung und die daraus resultierenden Entschlüsse sind jedoch schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren und dem gesamten Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
6. Der Hauptzuchtwart ist für alle Belange der Zucht zuständig. Der Stellvertreter unterstützt den Hauptzuchtwart.
7. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. Er unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er ist verpflichtet, dem Präsidenten, dem Gesamtvorstand und den Rechnungsprüfern jederzeit Einblick in die Gebarung zu gewähren.
9. Die Betreuung der Mitgliederverwaltung wird innerhalb des Vorstandes festgelegt.

§ 14 Die Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer sind von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr zu wählen; Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – ausgenommen der Generalversammlung – angehören.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15 Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungsstelle iSd Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen bestimmt der Präsident ein ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommen binnen eines Monats keine Nennungen zustande, dann steht den Streitteilen nur mehr der zivilrechtliche Weg offen und das Thema ist für den Verein nicht mehr relevant. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der
Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen haben innerhalb von 6 Wochen nach Anrufung zu erfolgen und sind vereinsintern endgültig.
4. Die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten ihre Barauslagen ersetzt, wofür jeder Streitteil nach Anzeige eines Schiedsgerichtsverfahrens eine Kaution in der Höhe von je
Euro 100,-- beim Vorsitzenden des Schiedsgerichtes nachweislich zu hinterlegen hat. Die anfallenden Kosten können dem Verein nicht angelastet werden.
5. Bei Nichterlag des Kostenvorschusses wird das Verfahren nicht eingeleitet.

§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese außerordentliche Generalversammlung hat außerdem, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Die Ausführung dieses Beschlusses obliegt dem letzten Präsidenten des Vereins. Des Weiteren hat die
Generalversammlung Beschluss darüber zu fassen, wem der Verein das nach Abdeckung der Passiva verbliebene Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Österreichische Dalmatinerclub verfolgt.
Diese Satzungsänderung wurde bei der ordentlichen Generalversammlung des Österreichischen Dalmatinerclub (ÖDaC) am 6. April 2018 in Eugendorf/Salzburg einstimmig genehmigt. Alle vorhergehenden Satzungen sind somit aufgehoben.
Mit 25. April 2018 wurden die von der Generalversammlung einstimmig genehmigte Satzungsänderung von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach bestätigt.

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